AGB

SCHLAGER IMMOBILIEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Maklervertrag kommt mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit auf Grundlage unseres Objektexposés oder von uns erteilten Informationen, durch Aufnahme von Verhandlungen aufgrund des Angebots oder durch schriftliche Vereinbarung zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.

Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/-vermietung vorbehalten. Das Exposé, die Informationen und Auskünfte und die Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit sind vertraulich und nur für den Adressaten des Angebots bestimmt und dürfen nicht an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers weitergegeben werden. Werden diese dennoch weitergegeben und kommt ein rechtswirksamer Vertrag über das Objekt mit dem Dritten oder anderen Personen, denen der Dritte seinerseits Informationen weitergegeben hat, zustande und hat der Dritte (oder andere Personen) mit dem Makler keine Vereinbarung getroffen, zahlt der Adressat die mit ihm vereinbarte Provision. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Die Bekanntheit des angebotenen Objektes (Vorkenntnis) durch den Adressaten muss dem Makler unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen ab Entgegennahme der Objektinformation schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls erkennt der Adressat jede weitere Tätigkeit des Maklers als ursächlich für den Vertragsabschluss an.

Der Makler ist berechtigt für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages als Nachweis- und/oder Vermittlungsmakler, entgeltlich (Kauf/Verkauf) wie unentgeltlich (Kauf/Verkauf, Anmietung/Vermietung), tätig zu werden (Doppeltätigkeit).

Mit rechtswirksamem Zustandekommen des Vertrages ist die Provision für die Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit des Maklers verdient und mit Rechnungstellung zur Zahlung fällig. Die Höhe der Provision richtet sich nach der jeweils ortsüblichen Provision, soweit sie nicht abweichend bestimmt wurde, und errechnet sich aus dem beurkundeten Kaufpreis oder der monatlichen Netto-Kalt-Miete. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob der beurkundete Kaufpreis oder die vereinbarte Miete mit vorangegangenen Preisvorstellungen übereinstimmen. Die Provision ist auch zu zahlen, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt (z.B. Miete oder Tausch statt Kauf oder umgekehrt). Der gesamte Provisionsanspruch bleibt auch nach Vertragsende bestehen, wenn der Makler den Nachweis erbracht hat. Die Maklerklausel für die vom Käufer geschuldete Provision ist in den Kaufvertrag aufzunehmen.

Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme beim Abschluss des rechtswirksamen Vertrages und dessen Ausfertigung. Bei Nichtteilnahme des Maklers ist jede Vertragspartei verpflichtet, dem Makler unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des rechtswirksamen Vertrages und die Bemessungsgrundlage für die Provision mitzuteilen.

Sämtliche Bilder und graphische Darstellungen stehen im Eigentum des Maklers und/oder des Eigentümers und dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung verwendet, vervielfältigt, verändert oder weitergegeben werden.

Alle Objektangaben und Auskünfte sind ohne Gewähr und basieren auf Informationen und Unterlagen, die dem Makler vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsberechtigten übermittelt wurden. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität dieser Daten kann keine Haftung übernommen werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist für Kaufleute der Sitz des Maklers.

An die Stelle von unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt (Schlussbestimmung).